Infrarot Heizungen Roland Wicker
1. Geltungsbereich
1.1. Die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen von Infrarot Heizungen Roland Wicker („Lieferant“) an, bzw. gegenüber ihren Käufern („Vertragspartner“) (gemeinsam „Vertragsparteien“) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
1.2. Vertragspartner vom Lieferanten sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Soweit für Verbraucher bzw. Unternehmer unterschiedliche Regelungen gelten, ist dies kenntlich gemacht.
1.3. Von den AGB anderslautende und/oder abweichende Regelungen der Vertragspartner, insbesondere in deren Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit und insofern diese vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, den anderslautenden und/oder abweichenden Regelungen bzw. Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss vorgesehen ist.
1.4. Alle Vereinbarungen und erhebliche Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Angebot / Auftragsbestätigung / Umfang der Lieferung und Leistung
2.1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen, etc. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.2. Vertragsabschlüsse kommen erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung vom Lieferanten beim Vertragspartner oder durch Auslieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu Stande.
2.3. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung vom Lieferanten, bzw. in Ermangelung einer solchen durch den tatsächlichen Liefer- bzw. Leistungsumfang bestimmt.
2.4. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt vom Vertragspartner als anerkannt, wenn dieser nicht binnen fünf Arbeitstage nach deren Empfang schriftlich dagegen einspricht.
2.5. Alle Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung umschriebenen hinausgehen, werden vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.
3. Lieferung / Lieferfrist
3.1. Ein, in der Auftragsbestätigung, aufgeführter Liefertermin ist unverbindlich, wird jedoch nach Möglichkeit eingehalten.
3.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung b) Datum wenn der Lieferant sämtliche Unterlagen, Genehmigungen usw. vom Vertragspartner erhalten hat c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält.
3.3. Bei Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Lieferanten stehen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
3.4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
4. Übergang von Nutzen und Gefahr
4.1. Der Transport der Ware durch Dritte oder durch den Vertragspartner erfolgt auf Risiko und Gefahren des Vertragspartners.
4.2. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners gelagert.
4.3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet eine Transport-Versicherung abzuschließen. Eine Versicherung von Waren erfolgt nur über schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und auf dessen Rechnung.
4.4. Die Versandkosten gehen, sofern nichts anders vereinbart, zu Lasten des Vertragspartners.
4.5. Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht bei allfälligem Versand der Ware die Gefahr auf ihn über, sofern der Vertragspartner die Versandart genehmigt und/oder bestimmt hat.
4.6. Bei Annahmeverzug ist der Lieferant berechtigt, die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten zu verrechnen.
5. Preise
5.1. Einzelpreise in Angebot, Auftrag, Rechnung verstehen sich ohne MwSt. Die MwSt. wird separat berechnet und ausgewiesen.
5.2. Preise in Preislisten können sowohl netto als auch brutto angeführt sein, bei UVP Endkundenpreislisten verstehen sich die Preise inkl. MwSt.
5.3. Die Preise vom Lieferanten verstehen sich ab Werk, inklusive Verpackungskosten, jedoch ohne Transportkosten und/oder Versicherung.
5.4. Für die Erbringung von Dienstleistungen, wie z.B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen gelten die Regiestundensätze vom Lieferanten bzw. dessen beauftragen Subunternehmers.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung,
Restzahlung bei Rechnungserhalt ohne Abzug.
6.2. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Vertragspartner wegen unberechtigten Mängeln, sowie die Verrechnung mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
6.3. Unberechtigte Abzüge eines Skontos oder sonstige Abzüge werden dem Vertragspartner nachbelastet.
6.4. Der Lieferant ist berechtigt, Lieferungen von Waren, bzw. die Erbringung von Dienstleistungen gegen Vorauskassa vorzunehmen und/oder zu erbringen.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner kann nur im Einvernehmen mit dem Lieferanten erfolgen.
7.2. Bei Bildmotivheizungen oder sonstigen Sonderanfertigungen ist ein Vertragsrücktritt generell ausgeschlossen.
8. Zahlungsverzug
8.1. Alle infolge Verzuges anfallender Kosten und Spesen, z.B. eines Inkassos, werden separat in Rechnung gestellt und sind vom Vertragspartner zu bezahlen.
8.2. Kommt der Vertragspartner im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
8.3. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlungen auf allfällige Eintreibungskosten anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner auf andere Forderungen angerechnet werden.
8.4. Bei Zahlungsverzug seitens des Vertragspartners ist der Lieferant berechtigt, den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen und/oder Verzugszinsen von 10 % p. a. zu verrechnen.
9. Reklamationen
9.1. Reklamationen offener Mängel sind dem Lieferanten binnen 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
9.2. Bei Transportschäden hat der Vertragspartner unverzüglich bei Übernahme der Ware eine verbindliche Schadenfeststellung vom Transporteur zu veranlassen.
9.3. Bei berechtigten Beanstandungen wird der Lieferant die Mängel beheben oder die schadenhaften Teile ersetzen.
9.4. Weitere Gewährleistungsrechte des Vertragspartners, die über dessen Ansprüche aus Mängelrüge herausgehen, insbesondere auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
9.5. Keine Gewährleistung besteht für natürlichen Verschleiß sowie für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder fehlerhafte Montage/Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder durch Dritte hervorgerufen werden.
9.6. Werden vom Lieferanten Energiekosten berechnet sind diese als Richtwert zu verstehen. Diese Werte werden durch ändernde Außentemperaturen, das Benutzerverhalten, die Bausubstanz und ändernde Energiepreise beeinflusst. Der Lieferant kann für von diesem Richtwert abweichende Energiekosten nicht haftbar gemacht werden.
9.7. Die vom Lieferanten empfohlenen Heizleistungen und Thermostateinstellungen werden nach den Angaben des Vertragspartners und Erfahrungswerten sorgfältig berechnet. Haftungsansprüche, beispielsweise wegen nicht Erreichen einer gewünschten Raumtemperatur, können daraus nicht abgeleitet werden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung behält der Lieferant das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Waren.
10.2. Jede Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede sonstige Verfügung über die Waren ist unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Der Vertragspartner hat den Lieferanten von jeder Veränderung des tatsächlichen oder rechtlichen Status der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, also z.B. von Pfändungen oder Zustandsverschlechterungen, unverzüglich zu unterrichten.
10.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbindet den Vertragspartner nicht von seinen Pflichten, insbesondere zur Bezahlung des Kaufpreises.
10.4. Macht der Lieferant seinen Eigentumsvorbehalt geltend, ist der Vertragspartner unverzüglich zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Der Lieferant ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit selbst zurückzuholen. Ist die Ware bereits in Gebrauch gewesen, so hat der Vertragspartner für die Dauer des Besitzes der Ware eine angemessene Vergütung für die Wertminderung zu ersetzen.
11. Gewährleistung
11.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
11.2. Der Lieferant leistet nur für Eigenschaften Gewähr, welche der Lieferant dem Vertragspartner zugesagt hat. So ist z.B. jegliche Haftung oder Gewähr für Kompatibilität von Waren mit anderen Produkten, Systemen, Anlagen oder Teilen davon, sowie die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck ausgeschlossen.
11.3. Der Lieferant ist berechtigt, die Art der Gewährleistung selbst zu bestimmen. Ersatzvornahmen sind ohne vorherige Zustimmung vom Lieferanten ausgeschlossen.
11.4. Voraussetzung für Gewährleistungs- bzw. allfällige Garantieansprüche des Vertragspartners ist, dass die Waren vom Lieferanten, bzw. autorisierten Dritten in Betrieb gesetzt wurden. Eine Gewährleistung für Tätigkeiten Dritter, z.B. Installateur und/oder Elektriker etc., ist ausgeschlossen.
11.5. Keine Gewährleistung und Garantie besteht u.a. für Verschleißteile, bei höherer Gewalt, Einwirkung von Feuchtigkeit, bestimmungswidriger Nutzung, unsachgemäßer Handhabung, Spannungsschwankungen außerhalb der Toleranz und anderen äußeren Einwirkungen.
11.6. Bei Verbesserung oder Austausch beginnt die Gewährleistungsfrist nicht von neuem zu laufen.
11.7. Werden Waren vom Lieferanten aufgrund von Plänen, Zeichnungen oder sonstiger Angaben des Vertragspartners geliefert, ist der Lieferant grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Die Haftung und Gewährleistung vom Lieferanten erstrecken sich daher nur darauf, dass die Waren entsprechend diesen Angaben geliefert wurden.
11.8. Jedwede nicht vom Lieferanten autorisierte Modifikation von Waren, bzw. Betrieb von Waren gemeinsam mit anderen Geräten und/oder Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich vom Lieferanten zugesagt wurde, bzw. nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung und /oder Gebrauch führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
11.9. Folgendes gilt zusätzlich ergänzend und/oder abweichend von dem Vorgenannten nur für die Vertragsbeziehung zu Unternehmern:
11.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
11.11. Gewähr wird nur geleistet, wenn eine bis zum Ablaufzeitpunkt der Gewährleistungsfrist notwendige Instandsetzung und/oder Revision der Waren durch den Lieferanten oder durch eine vom Lieferanten zugelassenen Person erfolgte. Die Gewährleistung erlischt, sobald der Vertragspartner und/oder fremdes Personal Instandsetzung und/oder Revision der Waren besorgen.
11.12. Im Falle der teilweisen Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Durchführung und/oder Erbringung der jeweiligen (Teil-) Lieferung und /oder (Teil-) Leistung zu laufen.
11.13. Der Lieferant kann sich mangelhafte Waren oder Teile davon zur Verbesserung in jedem Fall zusenden lassen.
12. Herstellergarantie
12.1. Es gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Sehen Sie dazu die Bedienungsanleitung oder Garantieerklärungen des jeweiligen Garantiegebers (Herstellers).
12.2. Garantieansprüche sind grundsätzlich gegenüber dem jeweiligen Garantiegeber gelten zu machen.
13. Haftung
13.1. Der Lieferant haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
13.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind ausgeschlossen.
13.3. Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage
13.4. Wenn und soweit der Vertragspartner für Schäden, für die der Lieferant haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Lieferanten insoweit auf die Nachteile, die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
13.5. Die Waren bieten nur jene Sicherheit, welche auf Grund der jeweils gültigen gesetzlichen (Produkt-) Vorschriften, Benützungsvorschriften, etc. erwartet werden kann. Voraussetzung für die erforderliche Sicherheit der Waren im Betrieb ist die Durchführung von Anschlussarbeiten und/oder Installationsarbeiten und/oder Inbetriebnahme arbeiten und/oder Instandsetzungsarbeiten durch den Lieferanten oder durch autorisierte Partner.
13.6. Im Haftungsfalle kann nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Nettowarenwertes, allerdings höchstens mit einem Maximalbetrag von Euro 5.000,00 begrenzt ist.
13.7. Folgendes gilt zusätzlich ergänzend und/oder abweichend von dem Vorgenannten nur für die Vertragsbeziehung zu Unternehmern:
13.8. Vertragliche Schadenersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare Schäden (wie entgangener Gewinn, Folgeschäden und/oder Ansprüche Dritter) ist ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
13.9. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Lieferanten nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb von 6 Monaten nach deren objektiven Erkennbarkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
13.10. Der Vertragspartner hält den Lieferanten in all jenen Fällen schadlos, in welchen der Lieferant durch ein Verhalten des Vertragspartners durch einen Dritten in Anspruch genommen wird. Der Vertragspartner hat auch jede Folge einer Verletzung seiner Pflichten zur Gänze selbst zu tragen.
14. Adressenänderung
14.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
15. Datenschutz /Geheimhaltung
15.1. Der Lieferant nimmt den Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten sehr ernst und behandelt die ihm anvertrauten Daten entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSG, DSGVO).
16. Salvatorische Klausel
16.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
16.2. Es gilt österreichisches Recht, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
16.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 5722 Niedernsill.
16.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem unternehmerischen Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferanten örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Gültig ab Jänner 2020, Satz- und Druckfehler vorbehalten!